Indizierung und weitere Aufgaben der BzKJ

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Ihre gesetzlichen Aufgaben sind im Jugendschutzgesetzes (§ 17a JuSchG) geregelt. Die BzKJ  ist aus der vormaligen Bundeprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hervorgegangen.

Was sind die Aufgaben der BzKJ?
  • Sie ist zuständig für die Durchführung der Indizierungsverfahren und führt die Liste der jugendgefährdenden Medien weiter.
  • Sie entwickelt den Kinder- und Jugendmedienschutz weiter, z.B. indem sie Medienanbietern und interdisziplinären Expert*innen aus der kinderrechtlichen wie medienpädagogischen Praxis bei Diskursformaten wie der ZUKUNFTSWERKSTATT zusammenbringt.
  • Die BzKJ kann kindgerechte Zugänge zum Internet (auch zu Online-Spielen) finanziell fördern.
  • Sie überwacht die Vorsorgepflichten von Diensteanbietern (zum Beispiel sichere Voreinstellungen, Beschwerde- und Hilfesysteme)  und setzt dieses Recht durch.
Was sind die Gründe für eine Indizierung?

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) legt bestimmte Kriterien fest, die Medieninhalte erfüllen müssen, um von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert zu werden. Dies sind unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG).

  • Verrohend wirkende Medien, z.B. wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird oder Folgen verharmlost werden.
  • Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien,
  • Zu Verbrechen anreizende Medien,
  • Zu Rassenhass anreizende Medien
  • Selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen
  • Nahelegung von Selbstjustiz
  • Unsittliche Medien

Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer Spruchpraxis weitere, nicht gesetzlich geregelte Fallgruppen der Jugendgefährdung entwickelt. Dazu gehören z.B.:

  • Die Menschenwürde verletzende Medien
  • Diskriminierung von Menschengruppen
  • Verherrlichung des Nationalsozialismus
  • Verherrlichung von Drogenkonsum
  • Verherrlichung von exzessivem Alkoholkonsum
  • Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten

Neuerdings kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihren Indizierungsentscheidungen auch die möglichen Gefahren für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung von Spielen berücksichtigen. Dies umfasst die möglichen Auswirkungen von Medieninhalten auf die körperliche und geistige Gesundheit sowie die Entwicklung von moralischen und sozialen Werten. Gefährdungen der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen können in einer sehr starken Ausprägung auch ihre Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen und somit als jugendgefährdend im Sinne des Gesetzes eingestuft werden.

Was sind schwer jugendgefährdende Medien?

Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen auch ohne Indizierung den gesetzlichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Beispiele sind strafrechtlich relevante oder kriegsverherrlichende Games sowie Spiele, bei denen besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt das Geschehen beherrschen.

Was sind die Grenzen einer Indizierung?

Nicht alles, was jugendgefährdend ist, darf auch ohne weiteres indiziert werden. Denn bei der Indizierung muss auch immer mit Grundrechten abgewogen werden. Kunst-, Wissenschafts- und Meinungsäußerungsfreiheit sind grundgesetzlich (Artikel 5, Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG)) geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz (Art. 1, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1 GG) verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.

Wie läuft das Indizierungsverfahren ab?
  • Ein Antrag geht bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien ein. Privatpersonen, denen ein Medium jugendgefährdend erscheint, müssen dies beispielsweise an die Polizei oder Ihr örtliches Jugendamt melden.
  • Falls es sich um eine offensichtliche Jugendgefährdung handelt, kommt ein 3er-Gremium zusammen und muss einstimmig entscheiden. Sofern keine einstimmige Entscheidung zustande kommt, erfolgt die Überleitung des Verfahrens an das 12er-Gremium.
  • Das 12er-Gremium kann mit einer 2/3-Mehrheit die Indizierung beschließen, die Indizierung ablehnen oder auch wegen geringer Bedeutung von der Indizierung absehen. 
  • Bei einer Indizierung erfolgt die Eintragung in die Liste der jugendgefährdenden Medien. Die Indizierung von Medien wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht und in der Fachzeitschrift BzKJAKTUELL der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz veröffentlicht.

Quelle und weitere Informationen BZKJ.de