Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die Leistungen von Kreativschaffenden. Es basiert auf der Annahme, dass hochwertige Kunstwerke wie Texte, Filme, Fotos oder Computerspiele nur dann entstehen, wenn sie durch starke Schutzrechte gesichert werden. Den Autor*innen, Journalist*innen, Filmemacher*innen und Komponist*innen (und weiteren Rechteinhabern, wie beispielsweise Unternehmen) soll die ausschließliche Befugnis zustehen, darüber zu entscheiden, ob und wie ihre Werke genutzt werden. Zudem sollen sie an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung ihres Werkes finanziell beteiligt werden. Aber auch die Nutzer*innen von urheberrechtlich geschützten Werken haben bestimmte Rechte. Wer eine Musik-CD kauft, darf davon z.B. eine Reihe von Privatkopien erstellen, wenn dazu keine technischen Schutzmaßnahmen (DRM = Digital Rights Management) umgangen werden müssen.

Sind Kopien von Computerspielen legal?

Computerspiele dürfen nach den Regelungen über Privatkopien (§ 53 Urhebergesetz) nicht vervielfältigt werden. Zulässig ist es hier nur, sich eine (und das heißt: eine einzige) Sicherungskopie von seinem eigenen Original zu machen (vgl. § 69d UrhG). Wer also kein Original besitzt, darf auch keine Sicherungskopie benutzen und wer das Original weiterverkauft, muss das Spiel deinstallieren und die Sicherungskopie vernichten. Bei heutigen Online-Games bringt es meist gar nichts, im Besitz einer Kopie zu sein. Um mitspielen zu können, wird das Spiel beim Dienstbetreiber registriert, an das Nutzerprofil gebunden und ist somit für eine weitere Person unbrauchbar.

Anders ist dies bei Open Source Software bzw. Freeware, die in der Regel als solche gekennzeichnet ist. Diese darf (ggf. unter bestimmten vom Urheber festgelegten Einschränkungen) frei weitergegeben werden, weil die Urheber der Programme dies ausdrücklich erlauben. Eine bis heute gerichtlich nicht geklärte Frage ist, ob man Schutzsysteme umgehen darf, um Sicherungskopien von Software oder Games zu machen. In der Rechtswissenschaft wird dies überwiegend verneint.

Dürfen Games weiterverkauft werden?

Es ist erlaubt, Originale, die man auf einem Datenträger (CD, DVD, Blu-ray Disc) gekauft hat, weiterzuverkaufen. Games, die man durchgespielt hat, beispielsweise bei eBay zu versteigern, ist also rechtlich ebenso unproblematisch, wie ein Office-Programm oder dergleichen weiterzuverkaufen. Die entsprechende Software oder das Spiel müssen dann allerdings vollständig vom eigenen PC entfernt werden. Etwas anderes gilt für Computerspiele, die man z.B. im Onlineshop des Herstellers erworben und heruntergeladen hat. Dieses darf man auch dann nicht auf einem Datenträger speichern und diesen verkaufen, wenn man das Spiel auf dem eigenen PC deinstalliert hat.

Welche Sonderfälle gibt es?

Ein Sonderfall ist der rechtmäßige Erwerb eines Spiels auf einem Datenträger, welches vor der erstmaligen Nutzung durch die Einrichtung eines Onlinebenutzerkontos (Account) beim Hersteller aktiviert werden muss. Der Datenträger mit dem Spiel darf in diesem Fall zwar weiterverkauft werden, allerdings kann in den Nutzungsbedingungen des Accounts geregelt sein, dass man den Account selbst nicht an andere Personen weitergeben darf. So bleibt das Spiel für potentielle Käufer*innen wertlos. Im Ergebnis ist also auch in diesem Fall der Weiterverkauf nicht möglich. Bei Konsolenspielen wird in einigen Fällen ein Code (Onlinepass) mitgeliefert, der bestimmte Online-Features freischaltet, aber nur auf einer Konsole verwendet werden kann. Wird das Spiel im Anschluss weiterverkauft, fallen diese Möglichkeiten weg. Allerdings kann der Onlinepass über den jeweiligen Store erneut erworben werden. 

Welche Besonderheiten gibt es bei Online-Games?

Rund um das Thema Onlinespiele tauchen weitere rechtliche Fragen auf. So ist es z.B. ungewiss, was mit den Spielen geschieht, sollte die Vertriebsplattform, auf der die Spiele oder Gegenstände erworben wurden, z.B. ihren Betrieb einstellen. In diesem Fall wären die zuvor erworbenen Spiele nicht mehr nutzbar. Auch bei Titeln, die vor dem ersten Start online mit einem Code freigeschaltet werden müssen, stellt sich die Frage, ob sie in ein paar Jahren noch/weiterhin genutzt werden können, sollten die zur Freischaltung notwendigen Server vom Anbieter abgeschaltet werden. Gleiches gilt auch bei der Frage, wem die oftmals teuer erworbenen Erweiterungen, wie etwa virtuelle Gegenstände, denn eigentlich gehören. Viele Anbieter von Onlinespielen vermerken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass immaterielle Güter (wie Rüstungen, Schwerter, etc.) nicht weiterverkauft werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass Dienste sich verändern und ein vormals wertvoller virtueller Gegenstand, der im Onlineshop erworben wurde, nach einem Software-Update wertlos ist.

Welche Rechte gelten bei Let’s Play-Videos?

Das Anschauen und Erstellen von kommentierten Spielaufnahmen (Let’s Plays) auf den gängigen Videoplattformen ist bei Jugendlichen überaus beliebt. Hier wird allerdings in den meisten Fällen urheberrechtlich geschütztes Material verwendet und öffentlich zugänglich gemacht. Obwohl die meisten Publisher die Internetvideos als „kostenlose Werbung“ dulden, ist rein rechtlich gesehen sowohl die Sperrung des betreffenden Videos als auch eine Abmahnung durch den Publisher möglich.